Umfassende, parteifreie Aufklärung und strategische Analyse zum genehmigten 42m-Gittermast in Brunn am Gebirge
Um das Vorhaben wirksam bewerten zu können, müssen wir die technische und infrastrukturelle Realität des Standorts betrachten. Es handelt sich hierbei nicht um eine einfache Mobilfunkstation, sondern um den massiven Ausbau einer bestehenden High-Tech-Zentrale eines lokalen IT-Unternehmers:
In der hitzigen Debatte werden oft falsche Ängste geschürt. Durch die vorliegenden behördlichen Bescheide und statischen Vorgaben sind die größten Sorgen der Anrainer rechtlich bereits vom Tisch:
Ausgeschlossen. Große Mobilfunkantennen sowie verkleidende Netze sind aufgrund der enormen Windlasten statisch für diesen Mast ausgeschlossen. Es bleibt ein schlanker Richtfunkmast.
Untersagt. Die ASFINAG hat in ihrer rechtskräftigen Genehmigung jegliche Anbringung von Werbebannern oder kommerziellen Plakaten am Mast strikt verboten.
Der Mast dient der krisensicheren Standortvernetzung und dem regionalen Katastrophenschutz sowie dem Betrieb des gemeinnützigen, kostenlosen Bürgernetzwerks FunkFeuer.at. Sowie der Anbindung der Kunden der IT Firma
Die rechtlichen Hürden für uns Anrainer sind durch zwei spezifische Umstände extrem hoch:
Laut § 6 Abs. 1 Z 3 der NÖ Bauordnung besitzen Nachbarn im Bauverfahren nur dann eine rechtliche Parteistellung (Einspruchsrecht), wenn ihr Grundstück weniger als 14 Meter vom Bauwerk entfernt ist. Alle Anrainer, die weiter als 14 Meter entfernt sind, sind rechtlich keine Partei und können im Gemeindeverfahren keinen Einspruch erheben.
Im maßgeblichen 14-Meter-Radius gibt es keinen einzigen Nachbarn, der nicht unterschrieben hat. Das betroffene Ehepaar hat die Position des Mastes im Vorfeld gemeinsam mit dem IT-Unternehmer definiert und die fertigen Einreichpläne final unterschrieben.
Rechtliche Konsequenz: Nach der NÖ Bauordnung gilt diese Unterschrift als vorbehaltlose Zustimmung. Diese Nachbarn haben ihre Parteistellung unwiderruflich verloren. Das baurechtliche Verfahren der Gemeinde ist damit formal abgeschlossen.
Obwohl im Zivilrecht ein weiterer Nachbarbegriff (bis ca. 100m) gilt, fehlen uns die rechtlichen Hebel:
Unsere größte Sorge betrifft den Verkehrswert unserer Immobilien. Der Mast bricht als massive, vertikale Dominante durch die horizontale Linie der 14 Meter hohen Lärmschutzwand. Er ragt fast 30 Meter über die Wand hinaus und beeinträchtigt das visuelle Ortsbild erheblich.
Immobilienexperts bestätigen, dass ein solcher Gittermast eine psychologische Barriere für Käufer darstellt und zu einer Wertminderung führen kann, allerdings die Lärmschutzwand hier der dominierende Faktor sein wird, ohne Nachmittagssonne. Der Oberste Gerichtshof (OGH) urteilt in ständiger Rechtsprechung jedoch, dass der Entzug von Fernsicht, die Veränderung des Landschaftsbildes und eine daraus resultierende Wertminderung keine einklagbare Immission darstellen. Der finanzielle Verlust gilt rechtlich leider als "allgemeines Lebensrisiko" und kann vom Bauwerber nicht zurückgefordert werden.
Die Bürgerinitiative wird derzeit maßgeblich von der politischen Opposition geführt, um Druck auf den Bürgermeister aufzubauen. Betrachten wir die Optionen abseits der Parteipolitik auf ihre echten Erfolgsquoten:
Da der Bescheid rechtskräftig ist und alle direkten Nachbarn (unter 14m) unterschrieben haben, gibt es kein formales Fundament für einen klassischen Baustopp.
Wegen der Vorbelastung durch Autobahn und Lärmschutzwand sowie dem Fehlen von Schattenwurf/Lärm sind Klagen wegen optischer Erdrückung rechtlich kaum durchsetzbar.
Kostenlos & Risikofrei. Wir können eine Sachverhaltsdarstellung an das Land NÖ schicken. Die Chancen sind jedoch gering, da der Status des "Katastrophenschutzes" (öffentliches Interesse) den reinen Ortsbildschutz rechtlich meist aushebelt.
Da der Unternehmer rechtlich sicher ist, führt der einzige Weg über sachliche Verhandlungen (Umgehen der Opposition), um optische und wirtschaftliche Vorteile für uns Anrainer zu sichern.
Da reine Blockadepolitik den Bau nicht mehr verhindern kann, wechselt unsere Bürgerinitiative die Strategie: Wir fordern einen fairen, sachlichen Interessenausgleich direkt vom Unternehmer und dem Bürgermeister.
Eine Verschiebung um 10 Meter näher zur Autobahn ist wegen der gesetzlichen 40m-Bauverbotszone der ASFINAG unmöglich. Der Mast muss ganz raus aus der Siedlung.
Die Forderung: Die PV-Anlage, der 400 kWh Speicher und das Rechenzentrum bleiben auf dem Grundstück des Unternehmers. Der Gittermast wird jedoch auf eine weiter entfernte Fläche (z. B. ins nahe Gewerbegebiet) verlegt. Die Verbindung erfolgt über ein unterirdisches Glasfaser- und Stromkabel. Technisch ist das für Richtfunk völlig egal. Der Bürgermeister muss hier Geld in die Hand nehmen, um dem Unternehmer diese Mehrkosten (Erdarbeiten/Gutachten) als Ausgleich zu ersetzen und so den Frieden im Wohngebiet wiederherzustellen.
Sollte der Mast am Grundstück kommen, verhandeln wir folgende verbindliche Punkte: